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- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (Referat B I 7) hat am 28.10.2016 eine Neufassung der Leitlinie für die Präqualifikation von Bauunternehmen eingeführt, die ab dem 01.01.2017 als verbindliche Grundlage für die Präqualifikation die bis dahin gültige Fassung vom 15.10.2015 ersetzt.
Gegenüber der Fassung vom 15.10.2015 ergeben sich mit der Neuausgabe folgende Änderungen: - Leitlinie:
Ziff. 2 Begriffsbestimmungen: Bezugnahme auf VOB/A und EU VOB/A 2016
PQ-Liste wird als amtliches Verzeichnis geführt
Ziff. 9.4: Berücksichtigung von Selbstreinigung
Anlage 1: Konkretisierungen unter Lfd. Nr. 3, ergänzt um
Nr. 6, red. Änderung Nr.7 bis 15, Änderung Nr. 14
auf fünf abgeschl. Kalenderjahre zzgl. Eigen-
erklärung, Änderung Nr. 15 von Gesch.Jahre auf
Kalenderjahre
Anlage 2: keine Änderungen
- Durch den Vorstand am 23.04.2012 beschlossene Änderungen der Leitlinie:
1. Berücksichtigung der detaillierten Bewertungsliste für Referenzen analog des VHB
Bund unter der Lfd. Nr. 11 Anhang 1. der Anl. 1 zur Leitlinie.
2. Erfassung von Niederlassungen bei der Präqualifikation unter Abs 2(4) und
Anl. 1, lfd. Nr. 3.
3. Berücksichtigung einer Insolvenz mit Selbstverwaltung durch nachfolgende
Ergänzung von Nr. 1a der Leitlinie:
Nr. 1 findet keine Anwendung, sobald ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt ist
und der Insolvenzplan nichts anderes vorsieht.
4. Streichung des Wortes "öffentlich" in lfd. Nr. 9, Anlage 1 der Leitlinie.
- Durch den Vorstand am 07.04.2011 beschlossene Änderungen der Leitlinie:
1. Ergänzung (Fett gedruckt) der Leitlinie unter Abs. 7 (Eintragung in die Liste
präqualifizierter Unternehmen) wie folgt:
Wird dem Antrag entsprochen, nehmen die Präqualifizierungsstellen sofort die
zunächst interne Eintragung und Hinterlegung mit den für die öffentlichen
Auftraggeber einsehbarenEignungsnachweisen in der elektronischen Liste
präqualifizierter Unternehmen vor. Die Freigabe und zur Verfügungsstellung
der elektronischen Eintragung im Internet erfolgt durch den „Verein für die
Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ spätestens nach 6 Kalendertagen.
Falls sich für den „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V.“ im Rahmen der Stichprobenprüfung zur Plausibilitätsprüfung
gemäß Abs. 6 konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze
ergeben, wird die Freigabe abgelehnt und die PQ-Stelle vom
„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ zur
Aufklärung aufgefordert. Kann die PQ-Stelle die Beanstandungen
nicht zur Überzeugung des „Verein für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V.“ aufklären, bleibt es bei der Ablehnung.
Soweit sich konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Datensätze
im Rahmen der Stichprobenprüfung zur Plausibilitätsprüfung
gemäß Abs. 6 an bereits freigegebenen Daten durch die Geschäftsstelle
des „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“ ergeben,
fordert der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“
die PQ-Stelle zur Aufklärung auf. Satz 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass der „Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen
e.V.“ den Datensatz aus der PQ-Liste entfernt.
2. Ergänzung (Fett gedruckt) der Leitlinie unter Abs. 9.3 (Streichung):
(1) Eine Präqualifikation wird gestrichen
a) auf Antrag des Unternehmens
b) nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der erforderlichen
Nachweise nach Anlage 1
c) wenn das Unternehmen die Eignungskriterien nach
Anlage 1 nicht mehr erfüllt, hiervon ausgenommen ist
Nr. 9 der Anlage 1
d) wenn keine überzeugende Aufklärung gemäß Ziffer 7
Satz 3 bis 6 erfolgt.
Soweit nur einzelne Leistungsbereiche betroffen sind,
erfolgt die Streichung nur für diese.
3. Ergänzung (Fett gedruckt) der Leitlinie unter Absatz Abs. 10
Beschwerdeverfahren):
(1) Der Antragsteller/das präqualifizierte Unternehmen kann
gegen jede Entscheidung der Präqualifizierungsstellen binnen
eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Entscheidung
Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist an den in den
Entscheidungen der Präqualifizierungsstellen benannten
Beschwerdeausschuss zu richten. Mit der Beschwerde ist ein
vom Vorstand des „Vereins für die Präqualifikation von
Bauunternehmen e.V.“ festzulegendes Beschwerdeentgelt zu
entrichten.
(2) Die Beschwerde muss begründet sein und dem Beschwerde-
ausschuss schriftlich übermittelt werden. Der Beschwerde-
ausschuss gibt beiden Seiten die Gelegenheit, sich schriftlich
zur Sache zu äußern. Im Anschluss daran trifft er seine
Entscheidung über die Beschwerde.
(3) Der Beschwerdeausschuss muss seine Entscheidung innerhalb
von 2 Monaten nach Erhalt des Beschwerdeantrags treffen.
Beim Antrag auf Präqualifikation ist die Entscheidung binnen
einem Monat zu treffen. Die Entscheidung des Beschwerde-
ausschusses muss schriftlich ab gegeben werden und die
Gründe für die abschließende Entscheidung enthalten.
Die Entscheidung kann vor den Zivilgerichten angefochten
werden.
(4) Im Fall von Ziffer 7 Satz 3-6 gelten die Absätze (1) bis (3)
analog zugunsten der PQ-Stelle, deren Datensatz durch den
„Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.“
nicht freigegeben oder nachträglich gemäß Ziffer 7 Satz 4
aus der PQ-Liste entfernt wurde.- Durch den Vorstand am 17.012.2010 beschlossene Änderungen der Leitlinie:
- Durch den Vorstand am 06.05.2010 beschlossene Änderungen der Leitlinie:
Leitlinie:
Abs. 1: § 8 VOB/A ersetzt durch § 6 VOB/A
Abs. 2: § 8 VOB/A ersetzt durch § 6 VOB/A
Abs. 3.1.1: DIN EN 45012 ersetzt durch DIN EN ISO/IEC 17021
Anlage 1:
Im Titel: § 8 Nr. 3 und Nr. 5 ersetzt durch § 6 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Nr. 2
Lfd.-Nr.1: § 8 Nr.5 Abs.1a) ersetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 e
Lfd.-Nr.2: § 8 Nr.5 Abs.1b) ersetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 f)
Lfd.-Nr.3: § 8 Nr.5 Abs.1c) ersetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 g)
Lfd.-Nr.4: § 5 Abs. 1 oder 2 Arbeitnehmer-Entsendegesetz ersetzt durch
§ 21 Abs. 1 AEntG
Lfd.-Nr. 6: § 8 Nr. 5 Abs. 1d) ersetzt durch $ 6 Abs. 3 Nr. 2h)
Lfd.-Nr 7: § 8 Nr.5 Abs.1d) ersetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 h)
Lfd.-Nr.7: Unbedenklichkeitsbescheinigung der tarifvertraglichen Sozialkassen bzw.
Enthaftungsbescheinigung ersetzt durch Unbedenklichkeitsbescheinigung
der tarifvertraglichen Sozialkassen bzw. bei Beschäftigungsverhältnissen
mit gewerblichen Arbeitnehmern, die dem Bundesrahmentarifvertrag für
das Baugewerbe (BRTV) unterfallen, Enthaftungsbescheinigung von
SOKA-BAU
Lfd.-Nr.10: § 8 Nr. 5 Abs. 1 d und f) ersetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 h und i)
Lfd.-Nr.11: § 8 Nr.3 Abs.1f) und Abs.2 ersetzt durch § 6 Abs. 3 Nr. 2 d)
Anlage 2:
• LB 113-07: Dämmarbeiten an technischen Anlagen ersetzt durch Dämm- und
Brandschutzarbeiten an technischen Anlagen
LB 212-02: Dränarbeiten ersetzt durch Drän- und Versickerarbeiten.
- Hinweisblatt für kommunale Auftraggeber zur Präqualifikation von Bauunternehmen (Juli 2006).
- Neues einheitliches Verfahren der BG Bau zur Ausstellung von qualifizierten Unbedenklichkeitbescheinigungen ab dem 1.1.2007. Unternehmen können nun PQ-Stellen mit der Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung beauftragen.
Leitlinie:
Keine inhaltlichen Änderungen
Anlage 1:
Lfd.-Nr.5: „Es liegt keine Eintragung im Landeskorruptionsregister vor“ ersetzt durch: „Es liegt keine Eintragung in einem Landeskorruptionsregister vor.“
Lfd.-Nr.6: „entsprechend Gültigkeit“ ersetzt durch: „jährlich oder entsprechend Gültigkeit“
Lfd.-Nr.11 (bezgl. Gewerbeanmeldung): „entsprechend Gültigkeit“ ersetzt durch: „jährlich oder entsprechend Gültigkeit“
Anlage 2:
Keine inhaltlichen Änderungen